Novavest: Aktionär fordert ausserordentliche GV

Der Fonds MV Immoextra Schweiz ist mit der Kursentwicklung der Novavest unzufrieden und will eine Generalversammlung einberufen, um den Verwaltungsrat mehrheitlich umzubauen.

Um die Stühle im VR der Novavest wird gestritten (Bild: Free-Photos – Pixabay)

Die Caceis (Switzerland) SA hat im Auftrag des Anlagefonds MV Immoxtra Schweiz Fonds, der 15,24% am Kapital der Novavest Real hält, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung gefordert. Dies geschieht laut einer Mitteilung von Novavest mit dem Ziel, drei von fünf Mitgliedern des bestehenden Verwaltungsrats abzuwählen. Dabei handelt es sich um die Mitglieder Thomas Sojak, Stefan Hiestand und Daniel Ménard. Auch sollen Sojak als Verwaltungsratspräsident und Daniel Ménard als Mitglied des Vergütungsausschusses abgewählt werden. Die drei vorgeschlagenen neuen VR-Mitglieder sind Cyrill Schneuwly (VR-Präsident), Ueli Kehl (Vergütungsausschuss) sowie Roland Vögele. Zudem werden Änderungen zum Kapitalband gemäss Artikel 3a der Statuten verlangt. Caceis beruft sich in dem Antrag vor allem auf eine unbefriedigende Kursentwicklung der Novavest Real Estate AG.

«Corporate Governance ungenügend»

MV Invest AG als Berater des Managers des MV Immoxtra Schweiz Fonds kritisiert in einer eigenen Mitteilung ungenügende Corporate Governance bei Novavest und sieht einen Vertrauensverlust in das Management als Grund für die Kursentwicklung. Zudem sei die bestehende Struktur der Novavest, die mittels Managementverträge Aufgaben an die Nova Property Fund Management AG abgibt, «nicht mehr im Interesse der Aktionäre». Die wesentlichen Funktionen sollten «inskünftig mit einem internen Managementteam abgedeckt werden, das ausschliesslich für die Novavest arbeitet.» Schliesslich äussert MV Invest Zweifel an den kommunizierten Vorteilen der Fusion mit Senioresidenz AG und befürchtet, dass der heutige Verwaltungsrat Kapitalerhöhungen trotz des tiefen Aktienkurses durchführt. Deshalb sollen die Statuten dahingehend geändert werden, dass der Ausgabepreis neuer Aktien nicht weniger als 90% des inneren Wertes der Aktien betragen darf. (aw)

 

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