Engelberg: Planungszone für das Dorfzentrum

Der Einwohnergemeinderat hat für das Engelberger Dorfzentrum eine Planungszone erlassen. Erdgeschossräume müssen demnach gewerblich genutzt werden, eine Umwandlung in Wohnungen ist nicht erlaubt.

Engelberg (Bild: filipefrazao – depositphotos)

Auslöser für die Planungszone sei die Tatsache, dass der Einwohnergemeinderat in den vergangenen Wochen und Monaten mit Gesuchen und Voranfragen für Umnutzungen von bestehenden Räumlichkeiten für Gewerbe und Gastronomie zu neuen Wohnungen im Dorfzentrum konfrontiert wurde, teilt die Gemeinde mit. Dies widerspreche jedoch der Strategie der Tourismusdestination Engelberg, die unter anderem vorsieht, dass das Dorfzentrum im Bereich zwischen dem Bahnhof und dem Kloster besser vernetzt und belebt werden soll.

Neue Wohnungen im Erdgeschoss auf Kosten von Läden oder Restaurants seien nicht im Interesse des Einwohnergemeinderates und werden daher vorläufig, bis die nächste Ortsplanungsrevision abgeschlossen werden kann, mit einer Planungszone verhindert, heisst es in der Mitteilung weiter. Das Gebiet der Planungszone im Kern von Engelberg eigne sich aufgrund seiner zentralen Lage und als Ort mit einer identitätsstiftenden, historischen Qualität sehr gut für die Hotelnutzung. Durch den Neubau des Hotels Palace Engelberg Titlis am Kurpark werde diese Qualität gestärkt. Daher wird mit dem Erlass der Planungszone auch die Umnutzung von Hotels zu Wohnungen bis zur nächsten Ortsplanungsrevision untersagt.

Konkret dürfen Räumlichkeiten, welche auf dem Niveau der angrenzenden Strassen, Trottoirs oder Spazierwege liegen, nur als Hotels, Gast- und Unterhaltungsstätten sowie als weitere Geschäfts- und Gewerbebetriebe genutzt werden, also beispielsweise Gastronomie, Detailhandel, Getränke- und Lebensmittelhandel oder Dienstleistungen. Zudem dürfen bestehende Hotelbetriebe auf allen Geschossen weder ganz noch teilweise in Wohnungen umgenutzt werden.

Die Planungszone gilt zunächst für fünf Jahre und kann vom Regierungsrat verlängert werden, aber auch vom Einwohnergemeinderat jederzeit wieder widerrufen werden. (ah)

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