Bern: Kanton untersagt Abbruch im Tscharnergut
Der Kanton Bern hat die Abbruchbewilligung für ein denkmalgeschütztes Gebäude im Tscharnergut aufgehoben. Die Fambau wollte dort einen Ersatzneubau erstellen.
Die Fambau Genossenschaft will das Scheibenhaus an der Fellerstrasse 30 im Tscharnergut abreissen und durch einen Neubau ersetzen. Dagegen regte sich Protest beim Heimatschutz und der Stadt Bern, denn das Gebäude ist zusammen mit der Fellerstrasse 40, 50 und 56 in einem eigenen Objektblatt im kantonalen Bauinventar der Stadt Bern als schützenswert eingestuft.
Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat den Abbruch des Objekts dennoch im Juli 2020 bewilligt. Damals hiess es, die die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Gebäudes und dem privaten Interesse am Abbruch habe ergeben, dass keine überragende Schutzwürdigkeit vorliege. Die Fambau könnte das Gebäude nach einer minimalen Sanierung nicht kostendeckend vermieten und auch die nächste Tragewerksanierung nicht mit den Mieterträgen finanzieren.
Gegen diese Abbruchbewilligung erhoben sowohl die Stadt Bern als auch der Berner und der Schweizer Heimatschutz Beschwerde. Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) hat die Beschwerden gutgeheissen und die Abbruchbewilligung des Regierungsstatthalteramts mit Entscheid vom 3. Mai 2021 aufgehoben. Der BVD ist der Ansicht, dass eine umfassende Sanierung des Gebäudes wirtschaftlich tragbar und damit zumutbar sei. Sowohl der Gesamtüberbauung Tscharnergut als auch dem betroffenen Scheibenhaus als Einzelbaute komme ein «ausserordentlich hoher denkmalpflegerischer Wert» zu. Das öffentliche Interesse am Erhalt des Baudenkmals überwiege die Interessen der Bauherrschaft.
Der Entscheid der BVD kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden. (ah)