Luzern: Stadt geht gegen Kurzzeitvermietungen vor
Zur Umsetzung der Initiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» hat der Luzerner Stadtrat jetzt ein Reglement erarbeitet. Es beschränkt Kurzzeitvermietungen von Wohnungen, sieht aber Ausnahmen und eine Übergangsfrist vor.
Die Stadtluzerner Stimmberechtigten haben im Frühjahr 2023 die Initiative «Wohnraum schützen – Airbnb regulieren» angenommen und sich somit für eine starke Regulierung des Geschäfts mit Kurzzeitvermietungen ausgesprochen. Nun hat der Stadtrat, der sich eigentlich eine weniger strikte Regelung wünschte, ein Reglement zur Umsetzung der Initiative erarbeitet. Wie dort gefordert, werden damit Kurzzeitvermietungen von Wohnräumlichkeiten auf 90 Nächte pro Jahr beschränkt. Das Reglement gilt nicht für die Tourismus- und die Landwirtschaftszone.
Vorgesehen sind eine Reihe von Ausnahmen: So sind beispielsweise Wohnräume ausgenommen, in denen mindestens eine Person ihren Hauptwohnsitz hat. Eine weitere Ausnahme ist die Beherbergung von Personen in sozialen Einrichtungen wie Asylzentren oder Heil- und Pflegeanstalten. Auch Personalwohnungen, in denen Unternehmen ihre Angestellten unterbringen, sollen weiter möglich sein.
Sonderregeln für Hotels
Räume in Hotels können weiterhin uneingeschränkt kurzzeitig vermietet werden – sofern es sich um ein Hotel im Sinne des Reglements handelt. So dürften die Räume unter anderem keine Kocheinrichtung aufweisen, zudem müsse beispielsweise die Möglichkeit zur täglichen Reinigung bestehen, teilt die Stadt Luzern mit.
Wegen der Besitzstandgarantie hat der Stadtrat im Reglement eine Übergangsfrist von fünf Jahren definiert. Während dieser Zeit dürfen Wohnungen, deren Kurzzeitvermietung bisher rechtmässig war, weiterhin unbeschränkt für Kurzaufenthalte vermietet werden. Es sei davon auszugehen, dass bei einer durchschnittlichen Auslastung fünf Jahre ausreichen, um die für die Kurzzeitvermietung getätigten Investitionen zu amortisieren, so der Stadtrat.
Der Grosse Stadtrat wird voraussichtlich am 29. Februar über das Reglement befinden. Der Beschluss des Parlaments untersteht dem fakultativen Referendum. Wird es nicht ergriffen, wird das Reglement am 1. September 2024 in Kraft gesetzt werden. (ah)