Bundesrat verabschiedet Botschaft zum Covid-19-Geschäftsmietegesetz
Der Bundesrat hat die Botschaft zum Covid-19-Geschäftsmietegesetz verabschiedet, verzichtet aber darauf, dem Parlament die Zustimmung zum Gesetzesentwurf zu beantragen.
Die umstrittene Vorlage sieht vor, dass Geschäftsmieter, die im Frühjahr 2020 wegen der Corona-Pandemie von einer Schliessung oder starken Einschränkung betroffen waren, für diese Periode nur 40% des Mietzinses bezahlen müssen.
Die Vernehmlassung wurde vom 1. Juli bis am 4. August durchgeführt und ergab laut Bundesrat ein kontroverses Bild: Elf Kantone, zwei politische Parteien sowie die Wirtschafts-, Vermieter- und Immobilienverbände hätten den Gesetzesvorschlag abgelehnt. Zustimmung sei von acht Kantonen, vier politischen Parteien, dem Schweizerischen Städteverband und von den Mieterorganisationen sowie von den Gastro- und von Berufsverbänden gekommen. Zu einzelnen Bestimmungen habe es Kritik von beiden Seiten gegeben: Den einen gehe die Vorlage zu weit, den anderen zu wenig weit.
Man habe die Gesetzesvorlage aufgrund der Rückmeldungen punktuell angepasst; insgesamt orientiere sich das vorliegende Covid-19-Geschäftsmietegesetz aber eng am Wortlaut der beiden gleichlautenden Kommissionsmotionen aus National- und Ständerat, teilt der Bundesrat weiter mit.
Anderweitige Regelungen bleiben gültig
Das Gesetz richtet sich an Mieter und Pächter von Betrieben bzw. Einrichtungen wie Restaurants oder Coiffeursalons, die aufgrund der Covid-19-Verordnung geschlossen wurden, oder von Gesundheitseinrichtungen, die aufgrund der gleichen Verordnung ihre Tätigkeiten reduzieren mussten. Für die Zeit der verordneten Schliessung sollen sie nur 40% des Miet- bzw. Pachtzinses bezahlen müssen. Bei Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb einschränken mussten, gilt dies für maximal zwei Monate.
Die Regelung bezieht sich auf einen Nettomiet- resp. Nettopachtzins von maximal 20.000 CHF pro Monat und Objekt. Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen 15.000 und 20.000 CHF sollen beide Mietparteien mit einer einseitigen schriftlichen Mitteilung auf die Gesetzesregelung verzichten können. Ausdrückliche anderweitige Einigungen der Vertragsparteien sollen ihre Gültigkeit behalten.
Vermieter und Verpächter, die infolge der Miet- oder Pachtzinsausfällen in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten, sollen eine finanzielle Entschädigung durch den Bund beantragen können. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die reine Kostenmiete angewendet wird oder wenn nachgewiesen werden kann, dass die finanzielle Einbusse die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedroht, so der Bundesrat.
In seiner Mitteilung bekräftigt der Bundesrat, dass er an seiner bisherigen Position festhalte, wonach ein Eingriff in die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern zu vermeiden seien. Man verzichte daher darauf, dem Parlament die Zustimmung zu diesem Gesetzesentwurf zu beantragen. In den kommenden Wochen soll ein Monitoringbericht zum Thema Geschäftsmieten veröffentlicht werden. (ah)